Impressum

Wichtige Informationen

Pongauer Jägerzaun
Jägerzaun Gesellschaft m.b.H.
Zauchenseestraße 83
5541 Altenmarkt im Pongau

Telefon: 0043 6452 6777
Fax: 0043 6452 6776
E-Mail: pongauer@jaegerzaun.at
Firmenname: Jägerzaun Gesellschaft m.b.H.
Firmenbuchnummer: 61447p
UID-Nr.: ATU 35209706
Behörde gem. ECG: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau
Fachgruppe: Gewerbliche Dienstleister, Holzbau
Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer Salzburg

Informationen zur Online-Streitbeilegung

gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
Die EU-Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung auf einer von ihr betriebenen Plattform (sog. „OS-Plattform“). Die OS-Plattform kann als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen dienen. Diese Plattform ist über den externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr zu erreichen.

Datenschutz

Datenschutz ist uns wichtig, darum liegt uns der Schutz Ihrer Daten am Herzen. Alle Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I.       Allgemeines

 

  1. Wir führen Aufträge nur nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus.
  2. Gegenteilige Allgem. Geschäftsbedingungen des Käufers sind ungeachtet des Zeitpunktes ihres Einlangens bei uns, auch wenn sie unwidersprochen bleiben, jedenfalls rechtsunwirksam.
  3. Durch Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit uns anerkennt der Käufer diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

II.     Angebot, Bestellung und Nebenabrede

 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn und soweit sie von uns schriftlich bestätigt oder ihnen durch Erfüllung und Rechnungslegung entsprochen worden ist.
  3. Nebenabreden bedürfen ausnahmslos der Schriftlichkeit.

 

 

III.    Preise

 

  1. Preise gelten nur für die in der Auftragsbestätigung bezeichneten Plätze und verpflichten nicht zur Lieferung nach anderen Orten
  2. Für die Preisberechnung ist stets die in unserem Werk festgestellte Maßeinheit (Gewicht, Laufmeter, Quadratmeter etc.) maßgebend. Nach Vertragsabschluss in ausländischer Währung sind wir berechtigt, bei Abwertung der vereinbarten Währungseinheit um mehr als 3% im Verhältnis zum Euro entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine wertgerechte Berichtigung des Preises vorzunehmen und zum Zeitpunkt der Abwertung noch nicht bezahlte Rechnungen analog anzupassen. Schadenersatzansprüche wegen Vertragsrücktritt sind ausgeschlossen.
  3. Bei einer Erhöhung des Holzhandels-Preisindex von mehr als 5% erfolgt eine neue Preisfestsetzung.

 

 

IV.    Zahlung

 

  1. Zahlungen sind, sofern nichts anders vereinbart ist, sofort nach Rechnungsdatum netto zu leisten.
  2. Zahlungen werden immer auf die älteste fällige Forderung und deren allfällige Nebenansprüche angerechnet.
  3. Gegenüber Forderungen von Jägerzaun GesmbH kann der Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  4. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
  5. Alle mit der Zahlung und Einlösung von Schecks und Wechsel verbundenen Spesen, einschließlich Diskontzinsen gehen zu Lasten des Käufers.

 

 

V.     Verzug, Vermögensverfall des Käufers

 

  1. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu entrichten.
  2. Bei Zahlungsverzug sowie bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, ist die Jägerzaun GesmbH berechtigt, sämtliche offene Forderungen fällig zu stellen, vor Erfüllung Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten bzw. mit der Ausführung innezuhalten.

 

 

VI.     Lieferung

 

  1. Teillieferungen sind zulässig.
  2. Unsere Lieferzeiten sind unverbindlich. Angaben über Termine von Lieferungen gelten immer für Lieferung ab Werk. Mehrkosten für Luftpost, Express- und Eilgutsendungen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Übergabe der Ware an den Käufer, mit ihrer Abgabe zur Versendung oder bei Annahmeverzug ist die Lieferung erfüllt und es geht jegliche Gefahr an den Käufer über.
  3. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen auszusetzen oder noch bestehende Lieferverpflichtungen zu stornieren, wenn die vereinbarte Zahlungsfrist für vorhergehende Lieferungen überschritten ist.

 

 

VII.   Höhere Gewalt

 

  1. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen im eigenen Werk oder bei Lieferanten, Arbeitskraft-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks und Verkehrsstörungen befreien Jägerzaun GesmbH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferverpflichtung und berechtigt Jägerzaun GesmbH vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

 

 

VIII.   Eigentumsvorbehalt

 

  1. Jägerzaun behält sich an den gelieferten Waren das Eigentum solange vor, bis sämtliche Forderungen der Jägerzaun GesmbH gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Jägerzaun GesmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung der Jägerzaun GesmbH begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt uns sonstige, zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Der Käufer ist verpflichtet, die von Jägerzaun gelieferte Ware auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden ausreichend zu versichern (Feuer, Wasser, Diebstahl, etc.). Er tritt Jägerzaun seine Forderungen aus diesen Versicherungsverträgen hiermit im voraus ab.
  2. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist Jägerzaun nach angemessener Fristsetzung zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch Jägerzaun liegt – sofern nicht das Verbraucher-Kreditgesetz Anwendung findet – ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies Jägerzaun ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Jägerzaun unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Käufer tritt jedoch Jägerzaun bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Jägerzaun nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis der Jägerzaun GesmbH, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Jägerzaun die Abtretung nicht aufzudecken und die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer Jägerzaun gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Jägerzaun kann sonst nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt. Ist die abgetretene Forderung gegen eine Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so ist die jeweilige Saldoforderung – einschließlich des Schlusssaldos – in der Höhe der bei Einzelabtretung maßgebenden Werte abgetreten.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zulässig und zwar auch zusammen mit anderen nicht der Jägerzaun GesmbH gehörenden Gegenständen. Die Verarbeitung oder Umbildung durch den Käufer erfolgt für Jägerzaun. Jägerzaun erwirbt das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die von Jägerzaun gelieferte Vorbehaltsware.
  5. Jägerzaun verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

 

 

IX.     Verpackung

 

  1. Mehrkosten für Verpackungsaufwand, der über die üblichen Normen hinausgeht, gehen zu Lasten des Käufers. Kisten, Container und Paletten bleiben unser Eigentum, sofern nichts anderes vereinbart wird, oder die Verpackung von ihm gesondert bezahlt wird. Die Verpackungsstücke sind auf unser Verlangen frachtfrei nach unseren Instruktionen zurückzustellen. Für beschädigte, verlorene oder nicht retournierte Packstücke aus unserem Eigentum können die von uns entsprechenden Belastungsnoten ausgestellt werden.

 

X.    Transport, Versicherung und Erfüllung

 

  1. Das Versandrisiko trägt der Käufer, die Lieferungen des Verkäufers erfolgen also ab Fabrik auf Gefahr des Käufers. Diese Bedingungen gelten gleichermaßen für „frachtfrei“ bzw. „franko“ – Lieferungen, in Anlehnung an die jeweiligen neuesten Incoterms. Die Lieferung ist in diesen Fällen mit Abgang der Ware aus unserem Lager erfüllt. Verzögert sich der Abgang der Ware aus unserem Lager ohne unser Verschulden, so gilt als Erfüllungszeit der Zeitpunkt der Erklärung der Versandbereitschaft, Transportversicherung durch den Verkäufer erfolgt nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Käufers auf dessen Kosten. Wenn nicht anders vereinbart, ist jegliche Versicherung durch den Käufer auf seine Rechnung abzuschließen.
  2. Im Falle von FOB- und CIF-Lieferungen kommen die Bestimmungen der jeweiligen neuesten Incoterms zur Anwendung.
  3. In keinem Falle berechtigen während des Transportes entstandene Schäden zu einer späteren Bezahlung der Rechnung oder zu einer teilweisen oder völligen Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages.
  4. Die Wahl des Versandweges erfolgt durch den Verkäufer, Wünsche des Käufers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

 

 

XI.    Toleranzen

 

  1. Maßgebend für die Beurteilung der gelieferten Ware sind die vom Verkäufer beim Versand festgelegten Gewichte, Stückzahlen, Mengen, Längen und Breiten.

 

 

XII.   Produkthaftung

 

  1. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet.
  2. Für den Fall, dass der Käufer die Vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den obigen Haftungsausschluss zu überbinden.

 

XIII.  Gewährleistung

 

  1. Jägerzaun gewährleistet, dass das gemäß diesem Abkommen verkaufte Produkt die Standardqualität mit fabrikationsbedingten Schwankungen in der Qualität bzw. den Dimensionen darstellt und den von Jägerzaun für diese Produkte angegebenen Spezifikationen annähernd entspricht. Für Eigenschaften, die von der schriftlichen Spezifikation nicht erfasst sind, wird nicht gewährleistet, ebensowenig für bestimmte Be- und Verarbeitungsergebnisse. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass bei längerer Lagerung von färbiger Ware die Verarbeitung erschwert bzw. unmöglich werden kann und Jägerzaun leistet daher keine Gewähr für die Verarbeitbarkeit, sofern die Ware später als 90 Tage nach Fakturendatum verarbeitet wird. Der Verkäufer leistet keine – ausdrückliche oder stillschweigende – Gewähr irgendwelcher anderer Art, auch nicht bezüglich der Marktfähigkeit oder dafür, dass das Produkt für einen ganz bestimmten Zweck geeignet ist. Der Käufer trägt die Gefahr für die Eignung des Produktes für den von ihm vorgesehenen Gebrauch und ebenso alle Risiken, die sich aus der Handhabung oder der Verwendung der Produkte ergeben, ganz gleich, ob sie einzeln oder in Verbindung mit anderen Produkten zur Anwendung gelangen. Jegliche dem Käufer gezeigten oder Übergebenen Muster (insbesondere auch größere Musterlieferungen) oder Vorlagen dienen nur dazu, die übliche Ausführung und Qualität der Produkte darzustellen und besagen nicht, dass die Produkte unbedingt dieser Ausführung und Qualität entsprechen. Eigenschaften von Probe- oder Musterlieferungen gelten nur dann und insoweit als zugesichert, als dies von uns schriftlich bestätigt wird.
  2. Der Käufer hat die Produkte sofort nach Anlieferung einer Prüfung zu unterziehen, Mängelrügen werden nur vor Be- und Verarbeitung der Ware berücksichtigt und nur, wenn sie unter Angabe der Rechnungsnummer schriftlich erfolgen. Gegebenenfalls sind repräsentative Muster zu übermitteln. Offene Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von 6 Tagen und versteckte Mängel innerhalb von 60 Tagen nach Eintreffen der Ware zu melden. Mängelrügen, die außerhalb der oben angegebenen Fälle und Fristen erhoben werden oder für den Fall, dass die Ware nicht mit der nötigen Sorgfalt behandelt oder eingelagert wurde, sind ausgeschlossen. Lieferungen, die vereinbarungsgemäß als Probelieferung bezeichnet wurden, berechtigen nicht zur Mängelrüge.
  3. Bei Minderqualität und Abfällen sind Mängelrügen ausgeschlossen. Bei gerechtfertigten Mängelrügen wird die Ware nach Wahl von Jägerzaun umgetauscht oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgenommen. Bei bewiesenen und anerkannten Fehlmengen (Minderlieferung) hat Jägerzaun die Wahl zwischen Nachlieferung oder entsprechender Gutschrift. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Rücksendungen dürfen nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferanten vorgenommen werden.

 

 

XIV.  Schadenersatz

 

  1. Schadenersatzansprüche gegen Jägerzaun wegen Mängelfolgeschäden, insbesondere Produktionsausfall oder entgangener Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, Jägerzaun fiele grobe Fahrlässigkeit zur Last.

 

 

XV.   Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht

 

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Altenmarkt
  2. Die Vertragsteile vereinbaren die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für den Verkäufer in Österreich zuständigen Gerichtes. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche nach seiner Wahl bei dem für den Käufer zuständigen Gericht geltend zu machen. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht, insbesondere auch den Bestimmungen des österr. Produkthaftungsgesetzes, jedoch unter Ausschluss des UNCITRAL Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internat. Warenkauf).

Konzept, Design & Umsetzung

Werbeagentur Algo

Copyright ©

Bildmaterial: 

  • Pongauer Jägerzaun
  • Werbeagentur Algo
  • Shutterstock.com
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